Unsere AGBs


AGB

AGB

I. Vertragsgrundlagen
1. Allen der das ! messehaus GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) erteilten Aufträge liegen in folgender Reihenfolge zu Grunde:
- das Angebot
- der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages bzw. des Leistungsverzeichnisses
- die Auftragsbestätigung
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der
Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die miet- und werkvertragsrechtlichen Vorschriften.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. Vertragsinhalt
1. Für alle Lieferungen und Leistungen sind nachstehende Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Vertragsbedingungen des Aufraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt werden.

2. Die Unterzeichnung des Kostenschätzung/Angebotes durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

III. Angebot- und Entwurfsunterlagen

1. Soweit sich aus dem Kostenschätzung/Angebot nichts anderes ergibt, ist es freibleibend und unverbindlich.

2. Werden Kostenschätzungen/Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und den von der jeweiligen Ausstellungsleitung oder dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Untauglichkeit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte sowie die Vornahme von Änderungen ohne ausdrückliche Zustimmung vom Auftragnehmer. Wird diese Verpflichtung durch den Auftraggeber verletzt, so verpflichtet er sich, unbeschadet weitergehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, zur Bezahlung des Aufwandes für die Erstellung der Unterlagen zuzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr.

IV. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung und gleichzeitiger Anerkennung unseren Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. schriftlich gegengezeichneten Mietauftragsbestätigung vom Auftragnehmer zustande. Die Verpflichtung zur Unterlassung nach Ziffer III, 3. dieser Bedingungen besteht unabhängig von der Auftragserteilung bzw. dem Zustandekommen eines weiter gehenden Vertrages.

 

V. Preise
1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes oder der in Anspruch genommenen Dienstleistungen Gültigkeit.

2. Alle Preise verstehen sich rein netto ab Herstellungswerk oder Versandlager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein. Abweichungen bedürfen der Schriftform im Angebot, Auftragsbestätigung bzw. Leistungsverzeichnis. Es gilt der zum Leistungszeitpunkt gültige gesetzliche Mehrwertsteuersatz.

3. Die Angebotspreise gelten 10 Tage ab Zusendung der Kostenschätzung/Angebots. Nach Ablauf dieser 10 Tage ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller oder Lieferanten oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Preis mehr als 5% über dem Preis bei Vertragsabschluss liegt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachte Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch. Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Ansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Weiter behält sich der Auftraggeber Preisanpassungen vor.

4. Aufgrund der wechselnden Rohstoffpreise behält sich der Auftragnehmer vor, die hier im Zusammenhang stehenden Kosten anzupassen. Auch bei Verträgen über mehrere Jahre kann der Auftragnehmer hier die Preisanpassung an den Auftraggeber weitergeben.

5. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeit aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige Preise vom Auftragnehmer. Für Wartezeiten auf Mietgeräte für den Messe Auf- und Abbau werden dem Vermieter die Monteurstundensätze in Rechnung gestellt.

6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, des Ausstellungsveranstalters, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht Termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher sein, bleibt es uns überlassen, den Boden so zu belassen bzw. Abhilfe durch Ausgleich, Ausspachteln oder Ausfüllen (durch uns selbst oder über den Veranstalter) zu schaffen. Die Kosten werden durch uns oder dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. Wir tragen keine Verantwortung, wenn durch schlechte Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages möglich ist bzw. wenn der Bodenbelag durch Abrieb des Hallenbodens (z.B. bei nicht versiegelten Schwarzasphaltböden) anormal verschmutzt wird. Als Berechnungsgrundlage gilt Ziffer V.4. dieser Bedingungen.

7. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vorlageprovision zu berechnen. Der Auftragnehmer ist weiter berechtigt, im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
 

8. Für Änderungswünsche des Auftraggebers nach Auftragserteilung ab 12 Wochen vor Messe-/Veranstaltungsbeginn ist der Auftragnehmer berechtigt einen Aufschlag in Höhe von bis zu 25 % des Auftragswertes zu verlangen. Für Änderungswünsche des Auftraggebers nach Auftragserteilung ab 2 Wochen vor Messe-/ Veranstaltungsbeginn ist der Auftragnehmer berechtigt einen Aufschlag in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zu verlangen. Für Änderungswünsche des Auftraggebers nach Auftragserteilung ab 7 Tage vor Messe-/ Veranstaltungsbeginn ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Aufschlag in Höhe von bis zu 100 % des Auftragswertes zu verlangen. Zusatzkosten (z.B. zusätzliche Transport-, Material- und Montagekosten), die durch Änderungswünsche des Auftraggebers entstehen, werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

9. Die in den Angaben und Auftragsvereinbarungen genannten Preise sind freibleibend. Allein verbindlich ist die Auftragsbestätigung. Eine Preiserhöhung ist zulässig, die sich der Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren rechtfertigt, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden ist. Dem Vertragspartner wird die Preiserhöhung innerhalb angemessener Frist angezeigt. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer führt in jedem Fall zu einer entsprechenden Preisanpassung. Für Überstunden, Nacht, Sonn-und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die üblichen Zuschläge berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Dem Auftragsvolumen angemessene Besprechungen sind zu vergüten (kostenlos). Für weitere Besprechungen werden neben dem reinen Zeitaufwand anfallende Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet. Vorschläge, Entwürfe usw. sind unabhängig davon, ob sie vom Besteller verwendet werden oder nicht, zu honorieren, ausgenommen der Auftragserteilung an uns. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Montagearbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so werden die Ausfallzeiten zusätzlich dem Besteller berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich ab Sitz der Lieferfirma, Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Zusatzleistungen erhalten durch eine erneute Auftragsbestätigung oder durch die Unterschrift des Auftraggebers ihre Gültigkeit. Zusätzliche Montageleistungen, die während der Aufbauzeit oder bei Standübergabe in Auftrag gegeben werden, werden mit einem Stundensatz von 85.- Euro berechnet. Nicht in unseren Preisen enthalten sind die messeseitigen Standkosten und Serviceleistungen, Kosten für Genehmigungsverfahren (z.B. Statik), sowie Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften erhoben werden. Dazu zählen auch die Kosten für Staplerservices, vorgezogenen Aufbau, Abhängepunkte, die Abfallentsorgung, sowie alle Kosten für Strom-, Wasser-, Telefon und Internetanschüsse, sowie Verbrauchskosten.

10. Die Kosten für Entsorgung von Verlegeresten, Abdeckfolien und Verpackungsmaterialien sind in unseren Preisen nicht enthalten und müssen vom Auftraggeber getragen werden. 

VI. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, grundsätzlich mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.

2. Der Auftragnehmer ist, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Bei Messebauten und Mietgegenständen werden von der Auftragssumme 30% bei Auftragsbestätigung, 30% 8 Wochen vor Messebeginn, 30% 4 Wochen vor Messebeginn und 10% bei Standübergabe fällig.
 

3. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers nicht berechtigt. Sind 4 Wochen vor Messebeginn 90 % der Auftragssumme nicht überwiesen, wird durch den Auftragnehmer kein Material bzw. keine Mietgegenstände ausgeliefert. Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen, des Equipments für ein Event bzw. einen Messestand verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung hin unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Materialien bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.

3.1 Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so wird die Restforderung sofort fällig.

4. Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für erbrachte Planungs- und Vorbereitungsleistungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug nach erbrachter Leistung, wird je Mahnbrief oder e-Mail eine Bearbeitungsgebühr von 25.-Euro erhoben. Kosten, die nach der zweiten Mahnung entstehen, werden von einem Inkassodienst gesondert berechnet.
Sollte eine Rate nicht pünktlich gezahlt werden, so wird die Restforderung sofort fällig gestellt. Unabhängig wieviel Wochen vor Messe-/Veranstaltungsbeginn.

5. Bei Zahlungsverzug nach Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadensersatz in Höhe der üblichen Mindestsollzinsen und Provision der Großbanken zu verlangen (mindestens aber 8% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz). Der Auftragnehmer ist nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Bei Stornierung und nicht besuchen des Messeauftrittes, erlauben wir uns mindestens 50% des Auftragsvolumen einzufordern.

7. Bei Aufbau- und Abbauverlängerung, erlauben wir uns die Kosten in der Abschlussrechnung zu berechnen.

VII. Lieferzeit und Montage
1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs -/ Liefertermin nur annähernd.

2. Mit vom Auftraggeber nach Vertragsabschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs -/ Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Auftraggebers.

3. Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer -/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird auf Grund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen. Das ! Messehaus übernimmt in keinem Fall entstehende Mehrkosten, wenn Daten vom Kunden zu spät bereitgestellt werden.

VIII. Fracht und Verpackung / Gefahrübergang

1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, reisen die Erzeugnisse des Auftragnehmers stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Gewünschte und vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.

2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

3. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn sie den Betrieb des Auftragnehmers verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt dem Auftraggeber die entsprechende Versicherung der vom Auftragnehmer gelieferten Güter und Mietobjekte. Der jeweilige Warenwert ist beim Auftragnehmer schriftlich anzufragen.

4. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Die Leistungen vom Auftragnehmer gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

5. Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.

IX. Abnahme / Übergabe

1. Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.

2. Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. beseitigt. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.

3. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.

4. Sind Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers dem Auftraggeber mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch des Auftragnehmers nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe des Mietgegenstandes stattzufinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Übergabetermin teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
 

5. Ist die Montage des Messestandes zu einem bestimmten Ausstellungstermin nicht vereinbart und nimmt der Besteller trotz Fertigstellungsanzeige die Leistung des Auftragnehmers nicht ab, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Auftragnehmer 60%, bei mietweiser Überlassung 80% der Auftragssumme fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe vorliegt, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

X. Gewährleistung


1. Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.
 

2. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Auftraggeber dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
 

3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials.
 

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
 

5. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.

6. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.
 

7. Zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

XI. Haftung
1. Mängel- und Schadenersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt

 

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet der Auftragnehmer nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Dem Kunden obliegt die Obhut- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Messestandes ab Übergabe bis 2 Stunden nach Messeende. Verletzt der Kunde die Obhut- und Aufsichtspflicht, hat er den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
 

3. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht der Auftragnehmer nur dafür ein, dass er in der Lage ist, die Planung bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
 

4. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen wird nicht gehaftet.
 

5. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Abschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon
unberührt.

 

6. Werden Gegenstände mietweise überlassen, so sind sie vom Mieter pfleglich zu behandeln. Er haftet für die mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder dem Neubeschaffungswert. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise abhandengekommen sind; dabei ist es unerheblich, ob den Mieter oder seine Mitarbeiter ein Verschulden tritt.
 

7. Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe nachgewiesen wird. Der Besteller kann gegebenenfalls die Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesem verlangen.
 

8. Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteilungsverträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der vom Besteller zu zahlender Gegenleistung.
 

9. Für Wellenbildung des Bodenbelages nach der Verlegung, die durch Temperaturschwankung und Walkwirkung entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Nacharbeiten, soweit Verlege Mitarbeiter noch anwesend sind, führen wir gerne gegen Berechnung nach Rapport aus.
 

10. Nach Beendigung der uns übertragenen Arbeiten, geht unsere Leistung in das Eigentum des Auftraggebers über.

XII. Versicherung
1. Für vom Auftraggeber veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisungen und Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert. Eine entsprechende Versicherung ist separat abzuschließen und ist, wenn nicht ausdrücklich schriftlich im Angebot vereinbart, nicht Teil des normalen Angebotes.

 

2. Transportschäden sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.
 

3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchsdiebstahl versichert.
 

4. Es ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Messe- und Ausstellungsstand während der Auf- und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art zu versichern. Zweckmäßigerweise wird er bei Montagen außerhalb des Betriebssitzes des Auftragnehmers dessen Werkzeug und Montagezubehör in diesen Versicherungsschutz mit einbeziehen.

XIII. Kreditgrundlage

 

1. Voraussetzungen der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit
bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Begehren nicht nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag aus wichtigen Grund nach Ziffer XVII dieser Bedingungen kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer XVII, 2. dieser Bedingungen.

XIV. Eigentumsvorbehalt

 

1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers
 

2. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.

XV. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen

 

1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen usw. bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut ist. §18 UWG. Die Übertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
 

2. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
 

3. Werden dem Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort
freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen. Der Auftraggeber ist berechtigt Arbeiten zu signieren und damit zu werben.

XVI. Aufrechnung und Abtretung

 

1. Eine Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Auftraggeber ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
 

2. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.

XVII. Kündigung / Stornierung

 

1. Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
 

2. Kündigt bzw. storniert der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt: Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Bezüglich noch nicht erbrachter Auftragnehmer weist nach, dass tatsächlich nur geringere Aufwendungen erspart wurden. Umgekehrt bleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass dem Auftragnehmer höhere Aufwendungen erspart geblieben sind, unbenommen.
 

3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
 

4. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer oder des Rücktritts aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, gilt die vorstehende Regelung des Absatzes 2. entsprechend. Dem Auftraggeber bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

XVIII. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Auftragnehmer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Das ! Messehaus ist berechtigt, die Daten des Kunden gemäß dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten und zu speichern. Das ! Messehaus kann Fotos und Darstellungen der Kundenprojekte innerhalb der eigenen werblichen Kommunikation einsetzen. Wir garantieren Ihnen den vertraulichen Umgang und keine Weitergabe Ihrer Kundendaten, sofern dies nicht für die Ausführung des Auftrages erforderlich ist.

XIX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche juristische Streitigkeiten ist der Standort Böblingen.

XX. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB´s, jederzeit und ohne Vorankündigung, der gültigen Rechtsprechung anzupassen.

Das ! messehaus GmbH, Stand 03.2020